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Themenübersicht

EU-Steuerpolitik - Bankgeheimnis in Österreich bleibt unverändert erhalten

Das Bankgeheimnis in Österreich bleibt auch künftig unverändert erhalten. Es behält damit seine Gültigkeit auch gegenüber ausländischen Behörden. Ein Informationsaustausch zu Zinserträgen von EU-Bürgern erfolgt nicht. Österreich hat damit seine Standortattraktivität im Vergleich zu Ländern wie der Schweiz oder Liechtenstein bewahrt.

Österreich führt, wie andere Länder mit Bankgeheimnis (Luxemburg, Belgien, Schweiz, Liechtenstein, …), seit 01. Juli 2005 eine Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent ab. Dieser Quellensteuersatz steigt am 1. 7. 2008 auf 20 Prozent und ab 2011 auf 35 Prozent.

Diese Quellensteuer fällt gemäß den Richtlinien des Rates vom 13.12.2001 in bestimmten Situationen nicht an (zB bei in- und ausländischen Anleihen sowie anderen umlauffähigen Schuldtiteln, die vor dem 01.03.2001 begeben und nach dem 01.03.2001 nicht mehr aufgestockt wurden; sog. „grandfathering claus“, …)

Nutzen Sie ein persönliches Beratungsgespräch um die künftige Vorgehensweise zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Optimierung Ihrer Kapitalanlage mit Ihrem Berater abzustimmen.

Bankgeheimnis in Österreich

Das österreichische Bankgeheimnis ist im § 38 des Bankwesengesetzes (BWG) verankert und durch eine Verfassungsbestimmung stärker als sonstige Bundesgesetze vor Änderungen geschützt.

Die Verfassungsbestimmung bedeutet, dass diese Rechtsbasis nur durch eine Mehrheit von zwei Drittel im österreichischen Nationalrat abgeändert werden kann. Das österreichische Bankgeheimnis genießt dadurch einen verfassungsähnlichen Rang, somit steht es über der Ebene der sonstigen Bundesgesetze.

Eine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht in Straf- und Finanzstrafverfahren, sowie gegenüber den Geldwäschebehörden und Abhandlungsgerichten. Bei Ableben eines ausländischen Kontoinhabers besteht keine Meldepflicht österreichischer Banken.

Im Bereich der internationalen Rechtshilfe ist festzustellen, dass alle Rechtshilfeübereinkommen und zwischenstaatlichen Verträge Klauseln enthalten, durch die Österreich nicht verpflichtet ist, Rechtshilfeersuchen stattzugeben. Das Bankgeheimnis gehört unbestritten zu den wesentlichen Interessen in Österreich.

Der § 101 BWG regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Aus den obigen Ausführungen kann abgeleitet werden, welch hohen Stellenwert die Diskretion und das Bankgeheimnis genießen. Dies resultiert aus der über hundertjährigen Tradition der diskreten Kapitalanlage in Österreich.

Sicherheit Ihrer Einlagen

Das österreichische Bankwesengesetz (BWG) regelt im § 93 die Einlagensicherung. Sämtliche Geldinstitute sind verpflichtet, dem Sicherungsfonds ihres Bankenverbandes anzugehören. Die österreichischen Raiffeisenbanken gehören der Raiffeisen-Sicherungseinrichtung an. Raiffeisen steht für Sicherheit und Solidität. Dies kam auch immer wieder dadurch zum Ausdruck, dass die Raiffeisenorganisation - wenn erforderlich - notleidende Mitgliedinstitute aufgefangen und unterstützt hat.

Von Bedeutung ist auch, dass Werte in den Depots der Kunden (Anleihen, Aktien, Fonds) im Falle eines Konkurses einer Bank immer direkt dem Kunden zustehen. Die Wertpapiere würden aus der Konkursmasse ausgegrenzt und dem Kunden direkt ausgehändigt werden.

Quellensteuer in Österreich

 
Ab dem 1.7.96 wird in Österreich eine 25 %ige Kapitalertragssteuer auf Zinserträge eingehoben. Folgende Besonderheiten sind hierbei zu beachten:

1. Anleger, für die ein diskretes Konto geführt wird, zahlen keine Kapitalertragssteuer auf:
  1.1. Zinserträge aus Spareinlagen und Festgeldanlagen (auch in Fremdwährung), sofern für diese Konten eine Wohnsitzerklärung abgegeben wurde.
  1.2. Zinserträge aus Anleihen und Kursgewinne aus Zerobond in Euro, welche vor dem 1.1.84 begeben wurden und in anderen Währungen, welche vor dem 1.1.89 begeben wurden.
  1.3. Zinserträge aus Anleihen und Kursgewinne aus Zerobond in Euro und anderen Währungen, welche vor dem 30.9.92 begeben wurden, wenn der Schuldner supranational ist (z.B. Weltbank, Europäische Investitionsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Montanunion u.a.) .
2. Anleger die erklären können, dass Sie in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und keinen Wohnsitz haben, erfahren eine Freistellung von der Kapitalertragssteuer aus Zinserträge aller Art. Zusätzlich gelten selbstverständlich die unter den Punkten 1.2. und 1.3. angeführten Befreiungen.
3. Die Vorlage von Kupon ist für Ausländer auch ohne Wohnsitz in Österreich steuerpflichtig. Um eine steuerfreie Auszahlung zu ermöglichen, müssen die Wertpapiere in einem österr. Depot verwahrt werden.

Bitte beachten Sie, dass Zinseinkünfte immer der Einkommenssteuer im Heimatland unterliegen.
Für EU-Bürger gilt die Regelung der EU-Quellensteuer.

 

Das diskrete Eurosparbuch

 
Verwendungszweck: Spareinlagen mit Zinssatzvereinbarung
(1 - 36 Monate)
Spareinlagen mit Fixzinsvereinbarung (12 - 60 Monate)
Verkörperung des Kontos: Durch ein Sparbuch, lautend auf "Überbringer" (Inhaberpapier).
Art der Diskretion: Eröffnungslegitimation erforderlich. Der Schutz durch das strenge österreichische Bankgeheimnis bleibt aufrecht.
Verfügungsart: a) Sparguthaben unter Euro 15.000,00
Durch Vorlage des Sparbuches und Nennung des vereinbarten Losungswortes kann verfügt werden.
b) Sparguthaben über Euro 15.000,00
Durch Vorlage des Sparbuches und Nennung des vereinbarten Losungsworts kann verfügt werden. Behebungen nur nach Identitätsfeststellung des Behebers möglich.
Übertragbarkeit: Sehr einfach durch Weitergabe des Sparbuches und des Losungswortes möglich. Der Letztidentifizierte muss genannt werden, der neue Inhaber muss sich identifizieren, der Übertrgungsgrund muß genannt werden.
Österr. Quellensteuer: 25 %, KEST-Befreiung für Ausländer mit Wohnsitzerklärung möglich.
EU-Quellensteuer: Pflichtig für EU-Bürger
Besonderheiten: Das Sparbuch ist nicht für Wertpapier- bzw. Devisendispositionen vorgesehen.

Bei Verlust des Sparbuches: Verlustmeldung und Kraftloserklärungsverfahren.

 

Diskrete Nummernkonto (Wertpapierdepots)
Verwendungszweck: Das Wertpapier-Nummernkonto dient zur Verwahrung von Wertpapieren sowie zur Führung von Festgeldkonten in EURO und in Fremdwährung.
Art der Diskretion: Legitimation erforderlich. Durch die Vereinbarung eines Losungswortes scheint auf den Belegen kein Name auf.

Der Schutz durch das strenge österreichische Bankgeheimnis bleibt aufrecht.

Verfügungsart: Nennung der Nummer und Bekanntgabe des Losungswortes. Für das Losungswort muss ein Probeschriftzug abgegeben werden.
Österr. Quellensteuer: 1. Ohne Wohnsitzerklärung - 25 % ausgenommen, diverse quellensteuerfreie Wertpapiere.

2. Mit Wohnsitzerklärung durch Ausländer: keine Quellensteuer. 

EU-Quellensteuer: Pflichtig für EU-Bürger
Tafelpapiere: Sie können in Deutschland gekaufte Tafelpapiere in dieses Wertpapierdepot einliefern. Die Wertpapiere werden auf ihre Echtheit geprüft und dem Depot gutgeschrieben.

In der Folge werden Kuponerträge und Tilgungen Ihrem Erträgniskonto gutgeschrieben.

Festgeldkonten: Anlage als Festgeld von 1, 3, 6 und 12 Monate. Kontoführung in EURO oder Fremdwährung. Diese Konten können ab mindestens EURO 7.000 geführt werden.

Gebührenübersicht für Wertpapier- und Devisengeschäft

Gebühren für Börsengeschäfte:
Kauf bzw. Verkauf:  
a) festverzinsliche, inländische Anleihen 0,70 % mindestens Euro 50,00
b) festverzinsliche, ausländische Anleihen 0,70 % mindestens Euro 50,00
c) Aktien und Optionsscheine 1,10 % mindestens Euro 50,00
d) Investmentzertifikate (wenn über unser Haus erworben) gebührenfrei
Depotgebühren:
Inländische Wertpapiere 0,20 %
Ausländische Wertpapiere 0,50 %
MINDESTGEBÜHR Euro 4,00
Die Depotgebühr wird vom Kurswert des Wertpapieres berechnet  
Gebühr für die Einlieferung von Stücken und Kupons:
Wertpapiere: Euro 180,00 /WKN *
Kupon: 5 % mind.
Euro 180,00
Die Einlieferungskosten werden pro Wertpapierkenn-Nummer berechnet  
* zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer  

Bei sämtlichen Wertpapieren, die nur an ausländischen Börsenplätzen gehandelt werden,
kommen gegebenenfalls zusätzlich die entsprechenden Auslandsgebühren zur Anrechnung.

Sämtliche inländische Neuemissionen sind gebührenfrei.

Einlösegebühren:
Tilgungs- und Kupongutschriften von Fremdwährungspapieren auf  
a) Fremdwährungskonten 0,25 %
b) Eurokonten 0,527 %
Inländische Wertpapiere, welche auf Euro lauten, werden spesenfrei gutgeschrieben.  
Fremdwährungskonten:
als Wertpapier-Kassakonto Euro 4,00 / Quartal
als Festgeldkonto Euro 5,00 / Quartal